Sie müssen als Arbeitgeber bAV per Entgeltumwandlung ermöglichen, wenn ein Mitarbeiter das verlangt — und dann einen Pflichtzuschuss von 15 % zahlen (§ 1a BetrAVG). Selbst Geld zuschießen müssen Sie darüber hinaus nicht. Der Zuschuss ist gesetzlich vorgeschrieben und für den Mitarbeiter einklagbar.
Quelle: § 1a BetrAVG / BRSGMuss ich als Arbeitgeber bAV anbieten?
Teils ja. Seit 2002 hat jeder sozialversicherungspflichtige Beschäftigte einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung — er darf also einen Teil seines Bruttolohns in eine betriebliche Altersvorsorge stecken, und Sie müssen ihm diesen Weg eröffnen. Sie müssen keine Vorsorge aus eigener Tasche verschenken, aber Sie müssen die Umwandlung möglich machen und den gesetzlichen Zuschuss leisten.
Wichtig: Sie können nicht einfach „Nein" sagen. Verlangt ein Mitarbeiter die Entgeltumwandlung, ist das sein gutes Recht. Sinnvoll ist deshalb, den Rahmen aktiv zu gestalten, statt sich überraschen zu lassen — dann bestimmen Sie Anbieter und Durchführungsweg mit.
Was bedeutet der 15 %-Pflichtzuschuss?
Wandelt ein Mitarbeiter Entgelt in eine bAV um, sparen Sie als Arbeitgeber Sozialabgaben auf diesen Betrag. Diese Ersparnis müssen Sie seit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) weitergeben: mindestens 15 % des umgewandelten Betrags als Zuschuss, soweit Sie tatsächlich Sozialabgaben sparen. Für Neuverträge gilt das seit 2019, für alle laufenden Verträge seit 2022.
Dieser Zuschuss ist gesetzlich vorgeschrieben und einklagbar — er ist kein freiwilliges Extra. Genau deshalb lohnt es sich, das Thema sauber aufzusetzen: falsch oder gar nicht gezahlte Zuschüsse holen Mitarbeiter im Zweifel nach.
Lohnt sich bAV für kleine Betriebe?
Gerade da. In kleinen Betrieben ist die bAV oft ein ungenutzter Wettbewerbsvorteil: In Betrieben unter 10 Mitarbeitern haben nur rund 25 % der Beschäftigten eine betriebliche Altersvorsorge — in großen Firmen mit über 1.000 Mitarbeitern sind es 86 %. Wer als kleiner Betrieb eine gute bAV anbietet, hebt sich damit spürbar von der Konkurrenz um Fachkräfte ab.
Der Nutzen ist doppelt: Sie erfüllen nicht nur die Pflicht, sondern setzen ein echtes Bindungssignal. Eine Vorsorge, die der Chef aktiv organisiert und bezuschusst, wird als Wertschätzung wahrgenommen — anders als ein Gehaltssprung, der schnell zur Selbstverständlichkeit wird.
Wie führe ich bAV ohne großen Aufwand ein?
Ordentlich vorbereitet ist bAV kein Bürokratie-Monster. Der Ablauf lässt sich klar strukturieren:
- Ausgangslage klären — welche Verträge laufen schon, wo fehlt der Pflichtzuschuss, wie ist die Belegschaft aufgestellt.
- Durchführungsweg und Anbieter festlegen — meist Direktversicherung als schlanke Lösung, sauber ausgewählt statt zufällig.
- Rahmen kommunizieren — ein klares Angebot an die Mitarbeiter statt individueller Einzelfälle.
- Sauber dokumentieren — damit Zuschuss und Umwandlung in der Lohnabrechnung stimmen.
Diesen Weg müssen Sie nicht allein gehen. Wir bringen Struktur hinein, prüfen bestehende Verträge und richten das Modell so ein, dass es für Sie und Ihre Leute läuft — ohne dass Sie sich in Paragrafen einarbeiten müssen.
Steuervorteile der bAV?
Ja — die bAV ist steuerlich attraktiv aufgebaut. Für den Mitarbeiter fließt der umgewandelte Betrag aus dem Bruttolohn, spart also in der Ansparphase Steuern und Sozialabgaben. Für Sie als Arbeitgeber gilt: Beiträge und Zuschüsse zur bAV sind betrieblich veranlasst und damit in der Regel als Betriebsausgabe absetzbar.
Wie genau sich das in Ihrem Fall auswirkt — je nach Durchführungsweg und Belegschaft — klären wir konkret. Wir raten hier bewusst keine pauschalen Ersparnisbeträge, sondern rechnen es an Ihrem Betrieb.
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